Betriebsrente: In der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben sparen
Bei der betrieblichen Altersversorgung hilft der Staat und der Chef Arbeitnehmern. Bei der sogenannten Entgeltumwandlung überweist der Arbeitgeber einen Sparbeitrag unmittelbar aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers in einen Vorsorgevertrag. Somit sind die Beiträge zunächst frei von Steuern und Sozialabgaben. Diese werden erst auf die Auszahlungen im Ruhestand fällig. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im BVI organisierten Fondsgesellschaften hin.
Auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch die sogenannte „Entgeltumwandlung“ haben Arbeitnehmer seit 2002 Anspruch, ungeachtet, ob Arbeiter oder Angestellte bei einem großen oder einem kleinen Unternehmen beschäftigt sind. Für den Arbeitgeber ist es seit 2019 Pflicht, bei Neuverträgen 15 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags zur Betriebsrente beizusteuern. Spart der Arbeitnehmer pro Monat beispielsweise 100 Euro für seine betriebliche Altersvorsorge, legt der Arbeitgeber zusätzlich 15 Euro pro Monat drauf. Den vollen Zuschuss erhält, wer unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt (56.250 Euro brutto jährlich). Ab 2022 gilt dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Jeder Arbeitnehmer kann jährlich bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei umwandeln. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen dafür in Frage.
Möglich wird die bAV entweder über ein direktes Rentenversprechen des Arbeitgebers („Direktzusage“) oder über externe Durchführungswege wie Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Vorteil der bAV: Häufig sind die Verwaltungs- und Abschlusskosten günstiger als bei der privaten Vorsorge, weil der Arbeitgeber einen „Mengenrabatt“ nutzen kann.
Ein weiterer Vorteil: Die betriebliche Altersvorsorge istregelmäßig sicher vor einer Anrechnung im Sinne der Hartz IV-Gesetze. Auchsolange Sparer das Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie gesetzlich nichtverpflichtet, ihre Rücklagen für die Vorsorge anzutasten. Bei finanziellenEngpässen besteht zudem die Möglichkeit, den bAV-Vertrag zeitweise ruhen zulassen und die Beitragszahlungen später wiederaufzunehmen.