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PensionsManagement

Kurzarbeit – Auswirkungen auf bAV und Entgeltumwandlung

Artikel aus dem Journal online 01-2020

Durch die weltweite Corona-Pandemie und die getroffenen staatlichen Eindämmungsmaßnahmen ist das Wirtschaftsleben in Deutschland aktuell deutlich eingeschränkt. Dies führt in vielen Betrieben zu erheblichen Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen bis hin zur vorläufigen Einstellung des Geschäftsbetriebes. Um Arbeitnehmern nicht kündigen zu müssen, die nach der Beendigung der Krise wieder dringend benötigt werden, gibt es das Instrument der Kurzarbeit. Wie Kurzarbeit funktioniert und welche Auswirkungen sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ergeben, soll nachfolgend kurz dargestellt werden.

1. Was bedeutet Kurzarbeit?

Ist ein Betrieb von einem vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen, kann mit der Belegschaft eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und eine entsprechende Lohnminderung vereinbart werden. Diese Vereinbarung erfolgt einzelvertraglich im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages oder kollektivrechtlich über eine Betriebsvereinbarung bzw. einen Tarifvertrag. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Um die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsausfalls für die Arbeitnehmer, also den Lohnausfall, zu dämpfen, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz (67 % bei Arbeitnehmern ab einem Kinderfreibetrag ab 0,5) und wird über den Arbeitgeber ausgezahlt.

Das Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft[1] vom Arbeitsausfall betroffen ist und sich das Arbeitsentgelt der Betroffenen um mehr als 10 % verringert. Es kann vereinbart werden, dass gar nicht mehr gearbeitet wird. Dann erhält der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

[1] Bis 31.12.2020 geltende Erleichterungsregelung, die u. a. keinen Aufbrauch von Gleitzeitguthaben, Erstattung SV-Anteile für AG vorsieht (ohne Erleichterungsregelung müsste mindestens 1/3 der Belegschaft betroffen sein).

2. Kurzarbeit und Entgeltumwandlung

Trifft der Arbeitnehmer Vorsorge für das Alter im Rahmen einer Entgeltumwandlung, kann er auch bei reduzierter Arbeitszeit weiterhin Entgelt zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer behält weiterhin ihre Gültigkeit. Lediglich bei vollständigem Arbeitsausfall oder für den Fall, dass das verbleibende Bruttoeinkommen die Entgeltumwandlung der Höhe nach nicht mehr deckt, geht die Vereinbarung ins Leere.

a) Auswirkungen für Arbeitnehmer

Eine Entgeltumwandlung wirkt sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Die auschlaggebende Nettoentgeltdifferenz ändert sich in der Regel durch die Entgeltumwandlung nur geringfügig.

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Beispiel zur Kurzarbeit mit Berücksichtigung der Entgeltumwandlung.

Aus diesem Grund ist die Fortführung der Entgeltumwandlung während der Kurzarbeit ratsam. Bei vollem Arbeitsausfall ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, da es sich beim Kurzarbeitergeld um eine Lohnersatzleistung handelt. Eine versicherungsförmige Versorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) kann in entgeltlosen Zeiten auch mit eigenen Beiträgen durch den Arbeitnehmer fortgeführt werden. Dies kann zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, z. B. für die Hinterbliebenen oder den Fall der Berufsunfähigkeit, wichtig sein. Ebenfalls zielführend dürfte eine Beitragsstundung sein, die den Vorteil hat, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt (insb. wichtig z.B. bei BU-Leistungen), ohne dass der Arbeitnehmer Liquidität verliert. Nicht wenige Tarife bieten diese Option (vgl. Ziffer 4).

Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung auch reduzieren oder ganz einstellen, wenn sie in der Phase der Kurzarbeit kein Entgelt mehr umwandeln wollen oder können. Bei Reduzierungen ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu ändern und ggf. der unterlegte Versicherungsvertrag entsprechend anzupassen. Zu beachten ist hierbei, dass durch eine Reduzierung oder Beitragsfreistellung wichtiger Schutz im Todesfall oder bei Invalidität verlorengehen kann. Es kann auch sein, dass die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig sein kann. Daher sollten die Beitragsstundung oder die Fortführung mit privaten Beiträgen stets erwogen werden.

b) Auswirkungen für den Arbeitgeber

Solange die Entgeltumwandlungsvereinbarung vom Arbeitnehmer unverändert weitergeführt wird, ändert sich auch nichts an der arbeitsrechtlichen Zusage auf Versorgungsleistungen. Ein von der Höhe der Entgeltumwandlung prozentual abhängiger Arbeitgeberzuschuss, wie z.B. der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte Pflichtzuschuss, ist vom Arbeitgeber weiterhin zu leisten. Fällt die Entgeltumwandlung allerdings vollständig weg, muss der Arbeitgeber auch keinen Zuschuss mehr leisten.

Verlangt der Arbeitnehmer eine Reduzierung oder Einstellung der Entgeltumwandlung, sollte der Arbeitgeber auf die Folgen – reduzierte bzw. wegfallende Versorgung bei Tod und Invalidität sowie eine ggf. erneute Gesundheitsprüfung – hinweisen.

https://www.ipv.de/sites/default/files/styles/ips-paragraphs-builder__xl/public/media/image/kurzarbeit_beispiel_2703202.png?itok=zM6V_tMf

3. Kurzarbeit und arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung

In Zeiten der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter, auch bei vollständiger Einstellung der Arbeit. Somit besteht auch die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich weiter fort. Die Fristen zur Unverfallbarkeit bleiben von der Kurzarbeit unberührt.

Im Einzelfall kommt es jedoch auf die Ausgestaltung der Versorgung an. Ist diese vom Arbeitsentgelt abhängig, reduziert sich die Zusage entsprechend der vorliegenden Regelung. Auch bei Zusagen deren Aufwand sich nach dem Beschäftigungsgrad richtet, können sich Anpassungen ergeben.

Wird die Arbeitsleistung vollständig eingestellt, entfällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen entsprechender Regelungen, z. B. in einer Versorgungsordnung, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, kann für diesen Zeitraum die Beitragszahlung für eine betriebliche Versorgung ruhen.

Aber auch ohne eine solche Regelung, können Eingriffe gerechtfertigt sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers in einem Umfang, dass ihm die Aufrechterhaltung der bAV-Zusage in unveränderter Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Eingriff in die Versorgung möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall strenge Regeln aufgestellt. Danach kann nur in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften des Arbeitnehmers eingegriffen werden. Und das auch nur in dem Maß, das proportional zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens notwendig ist.

Ob, und vor allem auf welchem Wege in eine bestehende arbeitgeberfinanzierte Zusage eingegriffen werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Es hängt insbesondere vom Rechtsbegründungsakt und den konkreten Regelungen der Versorgungszusage, der Versorgungsordnung, der Betriebsvereinbarung oder des ggf. geltenden Tarifvertrags ab.

4. Umsetzungsmöglichkeiten in Versicherungsverträgen

Neben einer Reduzierung oder Beitragsfreistellung kann auch eine Stundung der Versicherungsbeiträge vorgenommen werden. Im Gegensatz zur Beitragsfreistellung bleibt bei einer Stundung der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Stundungen sind allerdings zeitlich befristete Maßnahmen.

Wird im Fall einer Stundung das Arbeitsverhältnis nach der Kurzarbeit nicht mehr fortgesetzt und wurden die Beiträge nicht nachgezahlt entfällt für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse die versicherungsvertragliche Lösung und damit die Begrenzung des unverfallbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf die versicherungsvertragliche Leistung.

Viele Versicherer bieten ihren Kunden in der aktuellen Situation von den Versicherungsbedingungen abweichende flexible Möglichkeiten zur Vermeidung von Beitragsfreistellungen und Kündigungen an. Sprechen Sie Ihren Versorgungsberater auf diese Möglichkeiten an.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Quelle: https://www.ipv.de/bibliothek/2020-03-26-fachartikel-kurzarbeit-auswirkungen-auf-bav-und-entgeltumwandlung