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PensionsManagement

­ Mit der Unterstützungskasse mögliche Auswirkungen der Zuschusspflicht vermeiden helfen!

Ab 1. Januar 2019 werden Arbeitgeber zur Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sein. Im §1a, Absatz 1a BetrAVG heißt es hierzu:

„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Das gilt zunächst für neu eingerichtete Entgeltumwandlungsvereinbarungen und ab 2022 auch für alle vor dem Jahr 2019 bestehenden. Die Einführung des Zuschusses soll die Altersversorgung der Arbeitnehmer erhöhen.

Leider wird aber genau das nicht immer passieren!

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Denn der Gesetzgeber hat zwar den steuerlichen Förderrahmen der Direktversicherung von 4% auf 8% der Bemessungsgrenze erhöht, sozialversicherungsbeitragsfrei bleiben Entgeltumwandlungen aber nur weiter nur 4% der Bemessungsgrenze.

Und weil in der Direktversicherung der Zuschuss des Arbeitgebers auf den Förderrahmen angerechnet wird, durchbricht der Arbeitnehmer bei hohen Umwandlungen durch den Zuschuss bei seiner Entgeltumwandlung die 4%-Grenze und Sozialversicherungsbeiträge werden fällig – manchmal ist das Gegenteil von gut „gut gemeint“ …

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­ Folge: Es wird Arbeitnehmer geben, die ihre Unwandlung dann soweit reduzieren, dass der Umwandlungsbetrag plus Arbeitgeberzuschuss innerhalb der 4%-Grenze bleibt, um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden. In diesen Fällen ist das Ziel des Zuschusses verfehlt. ­
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Hier eine Lösung:

Wenn der Arbeitgeber neben der Direktversicherung die Deutsche Unterstützungskasse als Versorgungsinstrument einführt, stehen den Arbeitnehmern ein zweites mal 4% der Bemessungsgrenze, sprich: 260 Euro pro Monat, sozialversicherungsbeitragsfrei in der Entgeltumwandlung zu Verfügung.

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Quelle: Deutsche Unterstützungskasse e.V.