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PensionsManagement

bAV: Kündigung möglich, um Schulden zu bezahlen?

27.04.2018 Berater Recht & Haftung von Martin Thaler

Darf die im Rahmen der bAV abgeschlossene Direktversicherung gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer den Rückkaufswert zur Tilgung von Schulden verwenden will? Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden.  

Kann eine im Rahmen der bAV abgeschlossene Direktversicherung aufgelöst werden, wenn der Versicherungsnehmer Geld benötigt? Dieser Fall wurde jüngst vor dem Bundesarbeitsgericht (AZ: 3 AZR 586/16) verhandelt.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlung vereinbart. Diese Vereinbarung beinhaltete, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtete, jährlich circa 1.000 Euro in die bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Seit 2009 ruhte der Vertrag.

Die finanzielle Situation des Arbeitnehmers verschlechterte sich mit der Zeit. Um seine finanzielle Notlage bewältigen zu können, kam er auf die Idee, dass sein Arbeitgeber doch die bestehende Direktversicherung kündigen möge, so dass er den Rückkaufwert erhalten könne.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab, so dass der Fall vor Gericht landete. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Siegburg sowie das Landesarbeitsgericht Köln die Klage des Arbeitnehmers abgelehnt hatten, landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Urteil

Auch das Bundesarbeitsgericht gesteht dem Arbeitnehmer keine Kündigung zu. Der Mann habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung, entschieden die Richter. Sie hoben hervor, dass die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dazu diene, den Lebensstandard im Alter teilweise abzusichern.

Die Möglichkeit, die Direktversicherung kündigen zu können, um damit Schulden zu begleichen, widerspreche dieser Zwecksetzung. Die Klage des Mannes wurde damit abgelehnt.

 

Quelle: http://www.procontra-online.de/artikel/date/2018/04/bav-kuendigung-moeglich-um-schulden-zu-bezahlen/