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PensionsManagement

Betrieblicher Altersversorgung: Kein Ausschluss von Minijobbern

!!! Auch geringfügig Beschäftigte können per Entgeltumwandlung betrieblich fürs Alter vorsorgen. Eine Nutzung dieser Möglichkeit kann nicht nur im Interesse der Betroffenen sein, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber. Denn so ist mehr Flexibilität im Einsatz der Jobber möglich. Die Entgeltumwandlung ist bis zur Höhe von maximal 4 % der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Diese liegt derzeit (2017) bei monatlich 6.350,00 €. 4 % davon sind 254,00 €. Bis zu diesem Höchstbetrag können auch Minijobber ihr Gehalt in Altersvorsorge umwandeln. Unterm Strich kann das reguläre Gehalt – vor Entgeltumwandlung – monatlich bis zu 704,00 € betragen, ohne dass Sozialversicherungspflicht eintritt (außer bei der Rentenversicherung).!!!

04.05.2017 – Die Hälfte der Minijobber erhält noch nicht einmal den Mindestlohn – diese offenkundige Diskriminierung von Minijobbern war Anfang 2017 ein großes Thema und wurde – zu Recht – insbesondere von den Gewerkschaften angeprangert. Verwunderlich ist allerdings, dass sozusagen im eigenen Laden bei den Gewerkschaften eine ganz ähnliche Diskriminierung für rechtens empfunden wird.

Denn eine Gesamtbetriebsvereinbarung von ver.di sieht den Ausschluss von Minijobbern von der betrieblichen Altersversorgung vor. Das hielt das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem Urteil nun für rechtswidrig (Az. 10 Sa 544/15). Bemerkenswert ist, dass ver.di hiergegen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt hat (Az. 3 AZR 83/16).

Verhandelt wurde über den Fall einer Arbeitnehmerin, die (unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei einer Vorgängerorganisation der Gewerkschaft) seit November 1991 bei der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft/ver.di tätig war. Seit März 2004 als geringfügig Beschäftigte. Ver.di gewährt den Mitarbeitern eine Betriebsrente. Allerdings schließt die Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigte aus. Dagegen klagte die Mitarbeiterin.

Das Landesarbeitsgericht verpflichtete nun ver.di zur Anmeldung der Minijobberin zum Versorgungswerk. Das Gericht fand, dass der Ausschluss von Minijobbern bis Ende März 1999 vermutlich rechtens gewesen sei, da Minijobber damals von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen gewesen seien. Dies habe sich seitdem geändert. Seit 2013 sind Minijobber sogar im Grundsatz rentenversicherungspflichtig (können diese Pflicht allerdings abwählen). Daher gebe es nun keinen sachlichen Grund mehr für die Differenzierung zwischen geringfügig Beschäftigten und anderen Teil- bzw. Vollzeitbeschäftigten. Mithin verstoße der Ausschluss von Minijobbern gegen das im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot von Teilzeitlern.

Das LAG bezog sich auch ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 9.9.1999, Az. C-281/97). Danach müssen geringfügig Beschäftigte grundsätzlich gleiches Entgelt wie andere Beschäftigte erhalten. Das Gericht sah auch keinen Grund, Minijobber, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, von der Betriebsrente auszuschließen. Bei diesen sei der Versorgungsbedarf sogar eher höher als bei anderen Arbeitnehmern.

Quelle: https://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/betriebliche-altersversorgung/betrieblicher-altersversorgung-kein-ausschluss-von-minijobbern