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PensionsManagement

Gerichtsurteil – Kunde muss Versicherungsmakler aufklären

Versicherungskunden können die Pflicht zur vollständigen Information nicht auf ihren Makler abwälzen, auch wenn sie keine Vorstellung vom Produkt haben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Versicherer stehen in der Öffentlichkeit unter einem Generalverdacht: Wenn die Sonne scheint, verkauften sie viele Regenschirme. Regne es, funktionierten diese allerdings nicht. So lässt sich dieses weit verbreitete Grundgefühl beschreiben. Mit anderen Worten: Um Prämien einzunehmen, überzeuge die Assekuranz ihre Kunden gern von einer Police. Im Schadensfall finden sie dagegen genügend Ausreden, um doch nicht zahlen zu müssen.

Doch manchmal liegt die Verantwortung für fehlenden Versicherungsschutz auch beim Kunden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil klargestellt (Az.: Z 18 U 132/14), das im Mai erging und seither in der Fachöffentlichkeit rege Diskussionen ausgelöst hat. Am Dienstag nahm die Arbeitsgruppe Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein dazu Stellung. Versicherungskunden müssten „bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle Umstände informieren, sondern auch deutlich erklären, was man eigentlich von ihm erwartet“, empfahl Fachanwalt Michael Piepenbrock.

Der Fall könnte so vielen Versicherungskunden widerfahren. Ein Ehepaar wollte seine Wohngebäudeversicherung erneuern. In einem Gespräch mit einem Versicherungsmakler hielt der dieses Ansinnen schriftlich fest und besorgte den Deckungsschutz. Einige Monate später brannte es auf dem Grundstück des Ehepaars, nachdem ein Brandstifter ein Zelt anzündet hatte, in dem Heuballen lagerten. Den Schaden von 15000 Euro machten die Versicherungskunden beim Versicherer geltend, der die Zahlung allerdings verweigerte. Denn von einem solchen Heulager war beim Vertragsabschluss nicht die Rede gewesen.

Daraufhin klagten die Eheleute gegen den Versicherungsmakler, weil dieser sie fehlberaten habe. Doch dieser hatte von dem Heuzelt in dem Erstgespräch ebenfalls nichts erfahren. Hätte er die Wohnsituation genauer erfassen müssen? Das OLG Hamm sah keine Pflichtverletzung: Das Ehepaar hätte den Makler auf diese Besonderheit aufmerksam machen müssen, denn ein Heulager finde sich nicht häufig auf Grundstücken.

Mit anderen Worten: Versicherungskunden können die Pflicht zur vollständigen Information nicht auf ihren Makler abwälzen. „Selbst wenn man keine Vorstellung vom Produkt hat, muss man konkret auf seine eigenen Güter bezogen Versicherungsschutz bestellen“, stellt Piepenbrock im Gespräch mit dieser Zeitung klar.

Ein Makler handle als Beauftragter des Kunden. Er müsse ihn umfassend über seine individuellen Risiken aufklären. Lasse er wichtige Risikofelder aus, könne ihm eine Beratungspflichtverletzung nachgewiesen werden. „Wer aber nicht vollständig reinen Wein einschenkt, hat ein Problem“, sagt der Anwalt. Manchmal ist die Welt der Versicherungen doch etwas komplexer als der Verkauf von Regenschirmen.

Quelle: F.A.Z. – http://www.xing-news.com/reader/news/articles/112594?newsletter_id=8273&xng_share_origin=email